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Thema: Händler-Garantie!?

  1. #1
    Erfahrener Benutzer Avatar von Arcade-Fan_de
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    Händler-Garantie!?

    Mal eine Frage an die Gemeinschaft .
    Wenn ich einen Automaten bei einen Händler kaufe(wie bei dieser Auktion):
    http://cgi.ebay.de/SEGA-HARLEY-DAVID...QQcmdZViewItem
    Kann der Händler so einfach eine Garantie bzw.Gewährleistung mit dem Hinweis -Defekt-ausschliessen?
    Siehe:
    Das Gerät wird nur aufgrund seines Alters als -Defekt- verkauft, der Begriff defekt steht nicht zum tatsächlichen Zustand des Gerätes wie oben beschreiben.
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  2. #2
    Knopfologe Avatar von :oj
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    Zitat Zitat von Arcade-Fan_de Beitrag anzeigen
    Das Gerät wird nur aufgrund seines Alters als -Defekt- verkauft, der Begriff defekt steht nicht zum tatsächlichen Zustand des Gerätes wie oben beschreiben.
    Was für eine .... unseriöse Masche ist das denn?

    Ein Gerät als defekt bezeichnen, aber nicht zum Preis eines defekten Gerätes verkaufen wollen und das nur mittels Wortspielerei? Ich glaube nicht, dass er es sich so einfach machen kann.
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  3. #3
    Konsolero Extremo
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    Autohändler (meistens die am Strassenrand) deklarieren Ihre Autos oft als "Bastlerfahrzeug" und sind somit "sauber" aus der Gewährleistung draussen..."Garantie" ist IMMER eine freiwillige Leistung (meistens vom Hersteller gewährt und nicht vom Verkäufer).

    Edit:
    Eine Quelle dazu: http://www.123recht.net/?Bastlerfahr...e__a16900.html

    Eingestuft wurde das also als Sittenwidrig. Ob das so auf diesen Arcade Fall übertragbar ist, mag ich nicht beurteilen. Wenn es drauf ankommt (also vor Gericht), dann stelle ich es mir schwierig vor bei 20 Jahre alter Technik Ansprüche in Richtung 2 Jahre Gewährleistung durchzubringen. Desweiteren, wenn überhaupt, sind nur die ersten 6 Monate ohne Beweispflicht des Verbrauchers als Gewährleistung anzusehen... die nächsten 18 Monate muss man als Verbraucher dem Verkäufer nachweisen, das der "Mangel" schon seit Anbeginn (Anwälte kämpfen hier gerne, Anbeginn=Verkaufsdatum oder Anbeginn=Herstellungsdatum) existierte.

    Aus der Hüfte würd ich sagen, der kommt damit durch... der moralische Gesichtspunkt ist immer ein anderer, klar.

    Mich würde interessieren wie es unser Stefan Lietz damit hält? Muss gleich mal auf die Seite kucken, bzw. vielleicht sagt er ja was dazu?


    edit 2:
    Ich habe noch ein wenig recherchiert. Wenn sich aus der gesamten Angebotsgestaltung (Beschreibung, Verkaufspreis, Bilder usw.) ergäbe, daß eine völlig intakte Sache Kaufgegenstand sein soll, die Bezeichnung ''defekt'' also in keinster Weise ernst gemeint sein kann, dann entfaltet sie auch keine Wirkung. D.h., daß dann mit diesem -nicht ernst gemeinten- Hinweis der Käufer nicht über ''Mängel'' in Kenntnis gesetzt wäre, § 442 BGB, wonach ihm alle Rechte in Hinblick auf ''bekannte'' Defekte genommen sind.

    Heisst also für mich: Wenn Händler sagt: "Einschalttest nicht erfolgreich, Qualm steigt auf, Verkaufe als Defekt" dann ist das OK. Aber im Angebot durchgängig deklarieren "alles bestens, funzt 1a" und dann Gewährleistung ausschließen >> is nich.

    So, nun kannst Du selbst entscheiden was Du tust...
    Geändert von sunnysun (20-12-2007 um 06:42 Uhr)

  4. #4
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    Vielen Dank an euch!
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  5. #5
    Knopfologe Avatar von :oj
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    http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf

    Außerdem widerspricht in meinen Augen dem Angebot als defekt der hohe Kaufpreis. Verhältnismäßig und zumutbar sind durchaus gängige Begriffe im deutschen Recht
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